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Allgemeine Vertragsbestimmungen

für Baureinigungen, Glasreinigungen, Spezialreinigungen und Fassadenreinigungen
1. Leistungen und Bereitstellung von Ressourcen
In diesem Angebot sind sämtliche Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte enthalten. Wasser und Strom müssen vom Auftraggeber (AG) gestellt werden.
2. Vertragsschluss und Schriftform
Der Auftragnehmer (AN) schließt Verträge ausschließlich schriftlich. Jeder Auftrag bedarf der schriftlichen Auftragsbestätigung des AN. E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform.
3. ÖNORMEN und Haftungsausschluss
Die ÖNORMEN gelten als vereinbart. Entgegen der ÖNORM kann jedoch kein Haftrücklass eingehalten werden. Bei Reinigungs- bzw. Imprägnierungsarbeiten an Fassaden übernimmt der AN keine Haftung für Risse in Fassadenteilen oder lockere Fassadenverkleidungen.
4. Leistungsinhalt bei Fassadenreinigungen
Der Vertrag über eine Fassadenreinigung ist ein Werkvertrag. Leistungsinhalt und einziger geschuldeter Erfolg ist die Entfernung von Verschmutzungen, die im Laufe der Zeit durch normale Umwelteinwirkungen entstanden sind ("Fassadenwäsche" genannt). Die Herstellung einer optisch und farblich einheitlichen Fläche ist nicht geschuldet, da unterschiedliche Verschmutzungsarten und Verfärbungen oft nicht beseitigt werden können.
5. Beschaffenheit der Fassade
Der AG steht dafür ein, dass die zu reinigende Fassade bei Vertragsschluss und Durchführung der Fassadenwäsche eine geeignete Beschaffenheit aufweist. Den AN trifft hinsichtlich der Beschaffenheit keine Prüfungs- oder Analysepflicht. Stellt der AN nach Vertragsschluss fest, dass die Fassadenbeschaffenheit für die Fassadenwäsche ungeeignet ist, ist der AN zur Verweigerung der Leistung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gegenseitige Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6. Arbeiten mit Wasser und Haftung
Bei Reinigungsarbeiten wird mit Wasser gearbeitet. Trotz sorgfältiger Ausführung kann es passieren, dass einzelne Tropfen der Reinigungsflotte auf andere Materialien (z.B. geweißelte Wände) gelangen. Für Flecken, die dadurch entstehen, übernimmt die Multiwork Hygiene GmbH keine Haftung. Der AG hält den AN ausdrücklich klag- und schadlos für solche Kleinschäden.
7. Gerüste und Müllcontainer
Gerüste, Rollgerüste oder Hebegeräte werden bauseits zur Verfügung gestellt oder durch den AN organisiert und nach Aufwand verrechnet, außer es ist im Angebot anders angeführt. Müllcontainer für anfallenden Baumüll und Grobschmutz sind nicht im Angebotspreis enthalten und werden nach Bedarf bestellt und eins zu eins an den AG weiterverrechnet.
8. Rückstände und Verschmutzungen bei Fassadenreinigungen
Bei der Fassadenwäsche können Verschmutzungen an Fenstern, Türen und sonstigen Bauteilen des Gebäudes entstehen. Die Fassadenwäsche hinterlässt zudem unvermeidbare Rückstände des Fassadenschutzes sowie Wasserflecken. Die Entfernung dieser Rückstände und Wasserflecken ist vom AN nicht geschuldet. Dem AG obliegt es, diese Rückstände und Wasserflecken unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach Beendigung der Fassadenwäsche, auf eigene Kosten zu entfernen oder eine gesonderte Beauftragung an den AN zu erteilen. Schäden, die durch eine verspätete Reinigung durch den AG entstehen, trägt ausschließlich der AG. Der AN haftet hierfür nicht, es sei denn, er hat es unterlassen, den AG auf seine Reinigungspflicht gesondert und ausdrücklich hinzuweisen.
9. Haftungsausschluss bei Nachverschmutzung
Für Verschmutzungen, die nach unserer Reinigung durch Handwerker oder andere Personen verursacht werden, übernimmt der AN keine Haftung. Eine erneute Reinigung wird in Regiestunden verrechnet.
10. Mitwirkungspflichten des AG
Der AG hat sicherzustellen, dass alle für die Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendigen Mitwirkungshandlungen erfolgen. Dem AN ist im jeweils erforderlichen Maße für die Dauer der Auftragsdurchführung freier Zugang zu Grundstück und Gebäude einschließlich der von den Reinigungsarbeiten betroffenen Flächen zu ermöglichen. Sollte der Zugang nicht ausreichend gewährleistet sein, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen.
11. Hinweis auf Undichtigkeiten
Der AG hat den AN vor Auftragsdurchführung auf eventuelle Undichtigkeiten des Gebäudes oder einzelner Bauteile hinzuweisen. Eine Haftung des AN für Feuchtigkeitsschäden und vergleichbare Schäden, die infolge von Undichtigkeiten entstehen, ist ausgeschlossen. Der AN kann die Leistung verweigern, wenn die fehlende bzw. unzureichende Abdichtung zu Schäden führen könnte. In diesem Fall kann der AN vom AG die Abdichtung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Der neue Termin für die Leistungserbringung ist einvernehmlich festzulegen. Kommt der AG dem Abdichtungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nach, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
12. Abnahme und Kontrolle
Gereinigte Räume oder Fassaden sind sofort nach der Reinigung von einem Verantwortlichen des AG zu kontrollieren, auf Mängel zu prüfen und nach Behebung der Mängel schriftlich abzunehmen.
13. Arbeitsablauf und Wartezeiten
Um einen einwandfreien Arbeitsablauf zu gewährleisten, dürfen sich ab Reinigungsbeginn keine Arbeiter oder andere Personen im Arbeitsbereich aufhalten. Wartezeiten, die durch andere Personen verursacht werden, werden in Regiestunden verrechnet.
14. Regiestunden und Zusatzarbeiten
Reinigungsarbeiten, die im Angebot nicht enthalten sind, werden in Regiestunden verrechnet. Der Regiestundenpreis beträgt € 65,00 netto pro Stunde. Fahrzeiten werden als Regiestunden gerechnet. KFZ-Pauschalen werden nicht berechnet.
15. Unbeseitbare Verschmutzungen
Der AG wurde darauf hingewiesen, dass nicht immer alle Verschmutzungen restlos beseitigt werden können. Eine Abnahme der Arbeit ist dennoch verpflichtend.
16. Glasreinigung und Haftung für Kratzer
Die Glasreinigung erfolgt mit geeigneten Glasreinigern, Einwaschern aus Lammfell und Abziehern aus Moosgummi. Bei starken Verschmutzungen wird ein Glashobel mit feiner Rasierklinge verwendet. Bei Acryl- und Plexiglas wird nur die Schutzfolie abgezogen und mit reinem Leitungswasser abgespült, ohne Nachpolieren. Kratzer oder Verkratzungen, die nach der Reinigung festgestellt werden, sind nicht durch unsere Reinigung entstanden, sondern werden durch diese nur sichtbar. Der AN ist hierfür klag- und schadlos zu halten.
17. Gültigkeit des Angebots und Zahlung
Das Angebot ist 4 Wochen ab Angebotsdatum gültig. Zahlungen sind in Landeck zu leisten. Bei Pauschalsummen bis € 2.000,00 netto erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto Kassa. Bei Pauschalsummen über € 2.000,00 netto erfolgt eine 2/3 Akontozahlung bei Auftragserteilung und 1/3 nach Fertigstellung (Schlussrechnung) mit 3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen oder 30 Tage netto Kassa.
18. Termine und Ersatzansprüche
Können Termine aufgrund von Einflüssen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
19. Haftung
Der AN haftet nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für Schäden aufgrund von Undichtigkeiten ist ausgeschlossen.
20. Änderungen des Vertrages
Änderungen des vorliegenden Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vorgenommen werden. Mangels Schriftform gilt der Inhalt dieses Vertrages unverändert.
21. Gerichtsstand
Für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der AN seinen Sitz hat.
Stand ab Jänner 2026
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