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Allgemeine Vertragsbestimmungen

für Vertrieb und Warenlieferungen
Die Firma Multiwork Hygiene GmbH, nachfolgend nur noch Multiwork genannt, liefert ausschließlich unter Zugrundlegung diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen etwaiger Käufer werden von Multiwork nicht anerkannt. Es bedarf hierbei keines ausdrücklichen Widerspruches. Änderungen und/oder Ergänzungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Multiwork.

Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dar. Multiwork behält sich Änderungen ausdrücklich vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

Alle Preise verstehen sich in Euro, stets freibleibend, rein netto zzgl. gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer ab Lager.

Aufträge, insbesondere mündliche oder fernmündliche Aufträge, sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch Multiwork oder Auslieferung von bestellter Ware oder Ausführung von bestellten Leistungen wirksam. Auch etwaige mündliche Zusagen von Mitarbeiter von Multiwork bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Annahme aller Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Multiwork kann ohne Angabe von Gründen Aufträge ablehnen. Multiwork ist ebenfalls berechtigt, bereits bestätigte Verträge zu annullieren, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers sich offenkundig negativ entwickeln.

Auftragsbestätigungen müssen als solche deutlich gekennzeichnet werden. Unklarheiten bei den Bestellungen, die zu Schäden oder Mehrkosten führen, gehen zu Lasten des Bestellers.

Von Multiwork genannte Lieferzeiten sind unverbindlich. Soweit Lieferzusagen mit Terminfestlegung erteilt werden, stellt dies kein Fixgeschäft dar. Multiwork ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und Teillieferungen zu fakturieren. Anlieferung der Ware setzt befahrbare Zufahrtsstraßen sowie Entlademöglichkeit voraus. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen berechtigt nicht, vom Vertrag zurückzutreten. In Fällen von Streik, Aussperrung, Krieg, höhere Gewalt oder sonstiger von Multiwork nicht zu vertretender Behinderung ist Multiwork berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen oder hinauszuschieben und/oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche oder Nachlieferungen gefordert werden können. Versand erfolgt ab Lager stets auf Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder Teillieferungen vorgenommen werden. Multiwork haftet nicht für irgendwelche Transportschäden. Bei Transportschäden müssen Schäden oder Mindergewichte vor Abnahme der Sendung auf den Versandpapieren festgehalten werden. Dem Kunden bleibt es unbenommen, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen. Die Ware ist ordnungsgemäß geliefert, wenn der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung schriftlich widerspricht unter genauer Angabe aller Gründe. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden nicht nach Anzeige der Versandbereitschaft abgenommen, gehen alle zusätzlich entstehenden Kosten zu Lasten des Kunden; pro angefangenen Monat werden mindestens ½ % in Rechnung gestellt. Höhere Kosten bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Die Gefahr der Verschlechterung der Ware oder des Unterganges geht mit Übernahme oder Anzeige der Versandbereitschaft der Ware auf den Käufer über.

Die Gewährleistung von Multiwork beschränkt sich auf die Lieferung fehlerfreien Materials. Eigenschaften gelten als zugesichert nur und ausschließlich, wenn Multiwork dies schriftlich bestätigt. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanweisungen und sonstigen Schriftstücken sind unverbindlich. Multiwork übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse herrühren. Etwaige Mängel der Ware sind vom Käufer binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zugang der Lieferung schriftlich Multiwork anzuzeigen, die mangelhaften Gegenstände zur Besichtigung durch Multiwork bereitzuhalten. Bei begründeten Mängeln kann Multiwork je nach Lage des Falles nachbessern, Ersatzlieferung leisten oder Gutschrift erteilen. In jedem Fall ist die mangelhafte Ware Multiwork frei Lager 6500 Fließ zur Verfügung zu stellen. Sollte eine von Multiwork vorgenommene Ersatzlieferung oder Nachbesserung erneut mangelhaft sein, ist der Käufer berechtigt, Minderung oder Wandlung des Vertrages zu verlangen. Schadenersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden, die aus einem Sachmangel oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft resultieren, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beratung durch Multiwork erfolgt nach bestem Wissen, basierend auf jahrelanger Erfahrung, begründet jedoch keine Haftung von Multiwork. Die Beratung ist unverbindlich und befreit den Verwender von Geräten und Chemikalien nicht, diese auf ihre Eignung und Einsatzmöglichkeit selbst zu überprüfen. Angaben über Materialbedarf stellen unverbindliche Richtwerte dar.

Die Lieferung der Ware erfolgt in Standardverpackung. Verpackung wird in der Regel nicht verrechnet.

Zahlungen dürfen ausschließlich an Multiwork geleistet werden. Sämtliche Rechnungen sind mit Erstellung fällig und binnen 14 Tagen netto zahlbar. Geht der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum bei Multiwork ein, ist der Kunde berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen. Die gilt nicht bei Rechnungsbeträgen unter € 50,– Nettowarenwert. Dies gilt auch nicht, wenn der Kunde mit der Bezahlung anderer Rechnungen in Verzug ist. Reparaturrechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar. Multiwork stellt für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von € 1,25 in Rechnung. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Multiwork berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu fordern. Im Falle des Zahlungsverzuges werden alle Forderungen von Multiwork gegenüber dem Kunden fällig, selbst bei Stundung oder späterer Fälligkeitsvereinbarung.

Multiwork ist berechtigt, von dem Kunden 20 % des Warenwertes aus pauschalem Kosten- und Schadenersatz dann zu fordern, wenn eine bestätigte Lieferung von dem Kunden nicht abgenommen wird.

Sämtliche Warenlieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, Saldenvorbehalt sowie verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen, auch solche, die erst nach Lieferung entstehen, Eigentum von Multiwork. Bei Verarbeitung oder Vermischung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den neugeschaffenen Gegenstand. Der Kunde ist verpflichtet, jede Pfändung oder Verpfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Rechte von Multiwork unverzüglich anzuzeigen. Veräußert der Kunde Ware von Multiwork, ganz gleich in welchem Zustand, so tritt er bis zur völligen Tilgung aller Forderungen von Multiwork seine eigenen Rechte, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer entstehen, mit allen Nebenrechten an Multiwork ab. Auf Verlangen von Multiwork ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Abnehmer anzuzeigen und Multiwork zur Geltendmachung Ihrer Rechte gegenüber dem Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Bei Reparaturaufträgen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

Für alle Verpflichtungen aus den Verträgen mit Multiwork, auch für Scheckverpflichtungen, ist 6500 Fließ Erfüllungsort. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Multiwork und dem Kunden richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Österreich. Gerichtstand aus der Vertragsbeziehung ist für Vollkaufleute 6500 Fließ. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen betrifft die Wirksamkeit der übrigen nicht.

Stand: März 2023
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